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Die KlimaFood-Ideenkiste im Ganztag: Ernährungsbildung und spielerische Zugänge zu Nachhaltigkeit

  • Beitrag mit Einleitung und Bild:
    • Veröffentlichungsort und Datum: Flensburg, 24.04.2026, Einleitung (max. 300 Zeichen): Ernährung, Gesundheit und Nachhaltigkeit sind große Themen. Die KlimaFood-Ideenkiste hilft bei der passenden Aufbereitung. Kreative Materialien, praxiserprobte Spiele und spannende Projektideen erleichtern den Zugang und fördern die Freude am Lernen., Einleitungsbild: , Landesverband: Bundesverband, Veröffentlichungsjahr: 2026

Ernährungsbildung neu denken

Die Praxis zeigt: Klassische Ansätze der Ernährungsbildung erreichen nicht alle Kinder und Jugendlichen gleichermaßen. Ganztagsangebote bieten hier die Chance, vielseitigere Lern- und Erfahrungsräume zu eröffnen und jungen Menschen eine ganzheitlichere Förderung zu ermöglichen. Wie Ernährungsbildung im Ganztag niedrigschwellig, alltagsnah und wirksam gestaltet werden kann, zeigt die KlimaFood-Ideenkiste: Eine vielseitige Materialsammlung, die hier kostenfrei zum Download zur Verfügung steht.

Die KlimaFood-Ideenkiste im Überblick

Die Ideenkiste gibt zahlreiche Ideen und Anstöße, um Ernährungsbildung flexibel in den Ganztag zu integrieren. Sie enthält:

  • Relevante Hintergründe zu Ernährung, Gesundheit und Nachhaltigkeit,
  • Vier KlimaFood-Konzepte mit Umsetzungsbeispielen aus der Praxis,
  • Zu den Konzepten passende als auch losgelöst einsetzbare Aktionsideen und Spiele,
  • Tipps und Tricks für die Planung und Durchführung von Ernährungsbildungsaktionen,
  • Gesundheitsfördernde und nachhaltige Rezepte.

Durch die Anpassbarkeit auf unterschiedliche Rahmenbedingungen ist die KlimaFood-Ideenkiste für diverse Bedarfe geeignet. Die Materialien sind untereinander kombinierbar und reichen von kurzen, spontan einsetzbaren Aktionen bis hin zu tagesfüllenden Programmen und Vorhaben, die für eine ganze Projektwoche geeignet sind.

Abbildung 1: Die KlimaFood-Ideenkiste

Tipp:

Die Hintergrundinformationen zu Ernährung, Gesundheit und Nachhaltigkeit sind auch kostenfrei als Selbstlernvideos verfügbar. 

Orientierung im Material durch Themenfelder und Hashtags

Nachhaltige und gesundheitsförderliche Ernährung wird in der KlimaFood-Ideenkiste anhand von sieben Themenbereichen erschlossen (Abbildung 2).

Abbildung 2: Tipps für eine gesundheitsförderliche und klimafreundliche Ernährung

  • Die Themen sind jeweils als handlungsorientierter Tipp für den Alltag benannt.
  • Die dazugehörigen Materialien fördern Wissen und Kompetenzen, um die Umsetzung zu erleichtern.
  • Die Zuordnung der Materialien zu den jeweiligen Themen erfolgt durch eine farbliche und symbolische Kennzeichnung (Abbildung 2 und 3).
  • Ihre Anwendung wird übersichtlich auf Karten beschrieben (Abbildung 4). Druckdateien zu Arbeitsblättern, Spielkarten u. Ä., die teilweise benötigt werden, sind durch Verlinkungen oder QR-Codes schnell auffindbar.

Design ohne Titel - 1Ergänzend erleichtert ein alternatives Inhaltsverzeichnis mit Hashtags die Nutzung. So können Materialien schnell und bedarfsgerecht ausgewählt werden. Nützliche Hashtags sind z. B.:

  • #Draußen: Spiele und Aktionen, die gut für draußen geeignet sind,
  • #Mini-Spiele: Kurze Aktionen und Spiele zu verschiedenen Themen, 
  • #Food Literacy: Spiele und Aktionen, die für die Bereiche DaZ und Alphabetisierung geeignet sind und das Thema Spracherwerb mit Ernährung verbinden.

Abbildung 3: Ein Blick auf exemplarische Karten der KlimaFood-Ideenkiste

Didaktische Rahmung: Die KlimaFood-Konzepte im Ganztag

Die KlimaFood-Konzepte zeigen vier grundlegende Herangehensweisen für Ernährungsbildung:

Hier übernehmen junge Menschen selbst die Rolle der Vorbereitenden und Durchführenden. Sie vermitteln anderen Kindern und Jugendlichen Ernährungswissen und Kochfertigkeiten. Auf diese Weise vertiefen und reflektieren sie die Inhalte besonders nachhaltig.

Lebensmittel werden praktisch entdeckt: Schneiden, Würzen, Kombinieren und Verkosten stehen im Mittelpunkt. Dabei wird bewusst auf unterschiedliche Vorerfahrungen und Kenntnisse eingegangen. Wer noch etwas Zutrauen gewinnen muss, kann sich z. B. durch das Waschen der unverarbeiteten Lebensmittel niedrigschwellig bei der Vorbereitung einbringen.

Bei diesem Konzept geht es um den Wortschatzaufbau anhand des Themas Essen und Trinken. Gleichzeitig werden küchenpraktische Fertigkeiten und typische Situationen aus dem Ernährungsalltag gemeinsam eingeübt. Mithilfe eines Foto-Rezeptes wird gemeinsam ein Gericht gekocht. Ausgehend vom Rezept können verschiedene Aspekte nachhaltiger Ernährung besprochen werden, z. B. die Saisonalität von Gemüse. Lecker Deutsch ist für den DaZ/DaF-Bereich geeignet.

Ernährungsbildung wird zum kreativen Projekt. In der Projektwoche Hip-Hop & Food werden bspw.  Ernährungsbildung und musikalische Ausdrucksform verbunden:  Kinder setzen sich mit den Zusammenhängen von Ernährung und Klima auseinander und entwickeln alltagstaugliche Ideen für eine gesündere und klimafreundlichere Ernährung. Durch das Schreiben eigener Rap-Texte reflektieren sie die Inhalte in ihrer eigenen Sprache, während gemeinsames Kochen die praktische Umsetzung stärkt.

Für alle Konzepte gilt: Spielen steigert die Bereitschaft, sich mit Ernährung auseinanderzusetzen, schafft niedrigschwellige Zugänge und verbessert das Speichern von Wissen. Die KlimaFood-Spiele können in den vorgestellten Konzepten stets ergänzt werden und sind zugleich losgelöst einsetzbar.

Abb. 4 Aufbau der Karten in der KlimaFood Ideenkiste Vorderseite

Abbildung 4: Aufbau der Karten in der KlimaFood-Ideenkiste (Vorderseite)

Tipp:

Die KlimaFood-Praxisbeispiele geben konkrete Einblicke, wie andere Einrichtungen die Konzepte und Materialien erfolgreich eingesetzt und individuell für sich angepasst haben. Hier sind z. B. zwei Veranstaltungen in offenen Kinderclubs beschrieben, in denen Lernen durch Anleiten angewendet wurde (ab S. 39). Auch die gelungene Umsetzung der bereits erwähnten Projektwoche Hip-Hop & Food als Ferienangebot wird aufgezeigt (ab S. 43).

Niedrigschwellig starten: Erste Schritte in der Praxis

Für den Einstieg empfiehlt es sich, zunächst ein Thema auszuwählen, das gut zur Gruppe passt. Das Bewegungsspiel Einmal um die Welt regt z. B. dazu an, sich mit der Regionalität von Lebensmitteln zu beschäftigen. Das Spiel kann sowohl in der Turnhalle als auch auf dem Schulhof gespielt werden. Im Sinnesparcours geht es darum, seine fünf Sinne (Sehen, Tasten, Hören, Riechen, Schmecken) in einfachen Rätselaufgaben auf die Probe zu stellen und zugleich die eigenen Lebensmittelkenntnisse zu erweitern. Solche kleinen, gut umsetzbaren Aktionen erleichtern den Start und lassen sich schrittweise erweitern. Auch gemeinsames Kochen hat sich besonders bewährt. Die KlimaFood-Rezepte sind kindgerecht und gut für das Kochen mit Gruppen geeignet. Spielen und gemeinsames Kochen schaffen unbeschwerte Gesprächsanlässe, fördern praktische Kompetenzen und kreieren ein positives Lernerlebnis mit Ernährungsbezug.

Abbildung 5: KlimaFood-Spiele in Aktion

Fazit: Startklar für nachhaltige Ernährungsbildung mit der KlimaFood-Ideenkiste!

Die KlimaFood-Ideenkiste macht Ernährungsbildung im Ganztag lebendig, praxisnah und das Thema nachhaltige Ernährung für junge Menschen alltagsrelevant. Durch die Kombination aus Aktivität, Mitgestaltung, Spiel und Lebensweltbezug entstehen Angebote, die Kinder und Jugendliche tatsächlich erreichen und so ihre Wirkung entfalten können.


Hintergrund: Das KlimaFood-Projekt

KlimaFood war ein Projekt im Rahmen des Nationalen Aktionsplans IN FORM, gefördert vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Von 2020 bis 2024 entwickelte die Europa-Universität Flensburg gemeinsam mit Praxispartner:innen neue Ansätze für Ernährungsbildung. Ziel war es, unter anderem Kinder und Familien besser in bestehenden Strukturen ihrer Lebenswelten zu erreichen und ihre Ernährungskompetenz zu stärken. Die Materialien entstanden in Kooperation mit Multiplikator:innen, wurden in Schleswig-Holstein erprobt, anschließend bundesweit eingesetzt und kontinuierlich weiterentwickelt. Weitere Informationen zum KlimaFood-Projekt finden Sie hier.

Autorinnen:

Ronja-Christina Krüger (M.Sc. Nachhaltige Dienstleistungs- und Ernährungswirtschaft)
Janina Kopp (M.Sc. Ökotrophologie, Ernährungsberaterin/DGE)

Die Autorinnen arbeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen an der Europa-Universität Flensburg im IN FORM-Verbundprojekt „Gesund und nachhaltig essen mit kleinem Budget - gemeinsam Ernährungsarmut begegnen“.

Petition "11 Euro für guten Ganztag"

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    • Veröffentlichungsort und Datum: Leipzig, den 26.02.2026, Einleitung (max. 300 Zeichen): Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026? Super! Aber ohne Geld bleibt er ein leeres Versprechen auf Bildungsgerechtigkeit. Marode Räume, zu wenig Personal, sinkende Qualität: Das ist der Preis der Unterfinanzierung. 11 Euro pro Kind und Tag sind das Minimum für einen Ganztag, der diesen Namen verdient., Einleitungsbild: , Veröffentlichungsjahr: 2026

HIER UNTERZEICHNEN

Ab August 2026 haben Kinder im Grundschulalter in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung und -förderung. Dieser Anspruch ist ein großer bildungspolitischer Meilenstein. Er kann jedoch nur dann im Sinne der Kinder umgesetzt werden, wenn der Ganztag nicht als bloßes Betreuungsangebot verstanden wird. Stattdessen muss er als qualitativ hochwertiger Lern- und Lebensraum gestaltet sein, und zwar für alle Kinder und Jugendlichen, nicht nur in der Grundschule. Der Bildungsort Ganztag braucht gut ausgebildete Fachkräfte, geeignete Räume, die auf den Ganztag ausgerichtet sind und eine verlässliche, auskömmliche Ausstattung.

Die Realität sieht anders aus: Deutschlands Schulen und ganztägige Bildungsorte leiden unter einem massiven Sanierungsstau. Viele Gebäude sind marode, räumlich ungeeignet oder nicht auf ganztägige Nutzung ausgelegt. Gleichzeitig gibt es keine verbindlichen Fachkräftestandards für den Ganztag. In vielen Bundesländern reichen formale Mindestanforderungen für das Personal wie ein polizeiliches Führungszeugnis und der Nachweis einer Masernschutzimpfung aus. Das wird der pädagogischen Verantwortung gegenüber Kindern in keiner Weise gerecht.

Hinzu kommt: Qualifizierte Aus- und Weiterbildungsangebote für die Arbeit im Ganztag sind bislang kaum flächendeckend vorhanden. Fachkräfte werden mit steigenden Anforderungen konfrontiert, ohne systematisch darauf vorbereitet oder begleitet zu werden. Auch die Rahmenbedingungen für Kinder sind vielerorts unzureichend: Die Schulverpflegung ist häufig teuer und entspricht nicht den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE). Für Materialien, Projekte, kreative Angebote und eine kindgerechte Ausgestaltung des Alltags fehlen vielerorts die notwendigen Sachmittel. Auch für Kooperationen mit externen Partnern gibt es weder Zeit zur Koordination und Kommunikation noch finanzielle Ressourcen.

So kann der Ganztag nicht gelingen!

Deshalb starten wir auf der didacta 2026 die Petition an den Deutschen Bundestag für ein Sondervermögen „Ganztag“ (2026–2030) unter dem Motto: „11 Euro für guten Ganztag“. Diese Mittel müssen in eine Qualitätsoffensive Ganztagsbildung investiert werden. Diese 11 Euro pro Kind und Tag ergeben sich aus den realistischen Berechnungen, wie viel zusätzliche Mittel notwendig sind, um qualitativ hochwertige Ganztagsbildung, ausreichend und qualifiziertes Personal, gute Räume, lernförderliche Angebote und verlässliche Strukturen zu gewährleisten. Nach aktuellen Studien werden hierfür für die Jahre 2026 bis 2030 Investitionen von insgesamt 96,19 Milliarden Euro notwendig sein. Bei prognostizierten 7,4 Millionen Kindern in Grundschule und Sekundarstufe I und insgesamt 1.205 Tagen in 5 Jahren inkl. der Schultage und Ferienbetreuung ergibt sich der Betrag von 11 Euro pro Tag und Kind.

Die gesellschaftliche Notwendigkeit für ein solches Sondervermögen ergibt sich aus dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf gute Bildung, unabhängig vom Einkommenden ihres Elternhauses. Gerade in einer alternden Gesellschaft, in der Bildung die wichtigste Ressource unserer Volkswirtschaft ist, sind wir gemeinsam verpflichtet, allen Kindern und Jugendlichen die bestmöglichen Bildungschancen zu gewähren. Dafür muss der Ganztag für alle Kinder und Jugendlichen mit echten Ressourcen hinterlegt werden. Ganztag darf keine Kinderverwahranstalt mit Suppenküche sein, sondern ein leistungsfähiges, inklusives und kindgerechtes Bildungsangebot.
 
 
Quellen für die Berechnungsgrundlage (Stand März 2026):
 
• Beschlossenes Investitionsprogramm Ganztagsausbau für die Beteiligung an den Betriebskosten der Länder: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/gesetz-rechtsanspruch-ganztagsbetreuung-grundschulen-178966 (Kosten: 2,49 Milliarden)
 
• Sanierungstau an Schulgebäuden (KfW), Kostenangabe Seite 4: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW-Kommunalpanel/KfW-Kommunalpanel-2025.pdf (Kosten bis 2030: 48 Milliarden Euro)
 
• Laufender Betrieb und Personal für den Rechtsanspruch (Bertelsmann):  https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/in-vielfalt-besser-lernen/projektnachrichten/rechtsanspruch-ganztag-2025 (Kosten: 5,3 Milliarden Euro/Jahr, bis 2030: 26,5 Milliarden Euro)
 
• Sachmittelbudget: 2 Euro pro Kind pro Anspruchstag müssen als Sachmittel bereitstehen (Kosten: 2,6 Milliarden Euro/Jahr, bis 2030: 13 Milliarden Euro)
 
• Mittagessen von 3,50 Euro nach DGE Standard, Kostenangabe Seite 5: https://www.dge.de/fileadmin/dok/dge/projekte/BMEL-Schulverpflegung-KuPS-Studie.pdf (Kosten: 1,2 Milliarden Euro/Jahr, bis 2030: 6 Milliarden Euro)
 
• Fachkräftemangel und notwendige Qualifizierungen (Bertelsmann) https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2022/juli/mehr-als-100000-fachkraefte-fehlen-fuer-guten-ganztag-fuer-grundschulkinder-bis-2030 (100.000 Personen x 2000 Euro für Nachqualifizierungen ergibt: Kosten: 200 Millionen Euro)

Expertise und Mitgliedschaften

  • Beitrag mit Einleitung und Bild:
    • Veröffentlichungsort und Datum: Mitglieder und Vorstände des Ganztagsschulverbands engagieren sich mit ihrer Expertise in vielfältigen Projekten und Initiativen. Zudem ist der Verband aktives Mitglied in zahlreichen Organisationen – für starke Netzwerke und eine zukunftsfähige Bildung., Einleitungsbild:

Satzung des Ganztags­schul­ver­bandes e.V.

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    • Einleitungsbild:

I. Name, Sitz und Aufgaben

§1

Der Verein führt den Namen „Ganztagsschulverband e.V.“ Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt/Main eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist sowohl religiös als auch parteipolitisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2

Zweck und Aufgabe des Ganztagsschulverbandes e.V. ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verband

a) Die Idee der Ganztagsschule als eine aus pädagogischen und sozialen Gründen notwendige Schule mit besonderer Zielsetzung durch Tagungen, Studienreisen und Lehrgänge in die Öffentlichkeit trägt,

b) Regierungen und Schulträgern konkrete Vorschläge für die Gesetz-, Erlass- und Verordnungsgebung in Bezug auf die Ganztagsschule, deren innere und äußere Gestaltung und pädagogische Arbeit unterbreitet,

c) allen pädagogischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen empfiehlt, die Inhalte, Qualitätsstandards und Gestaltungsvariationen der Ganztagsschule in ihre Programme aufzunehmen,

d) der Wissenschaft Anregungen liefert, sich der Forschung ganztagsschulspezifischer Grundlagen und Praxisverläufe in allen Schularten zuzuwenden,

e) den Informationsaustausch zwischen Vertreter(n)innen der Wissenschaft, der Praxis (Schulpersonal), der Bildungspolitik (Parteien) und der Bildungsverwaltung (Schulaufsicht) unterstützt,

f) den Erfahrungsaustausch zwischen dem pädagogischen Personal der ganztägig geführten Schulen fördert.

§3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§4

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen und juristischen Personen durch ihren schriftlichen Antrag und Zustimmung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde durch den Vorstand. Der Ausschluss tritt mit Zugang des Beschlusses an das auszuschließende Mitglied in Kraft. Gegen diesen Beschluss ist binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die hierüber endgültig entscheidet.
Juristische Personen können dem Verband als korporative Mitglieder angehören. Nach Zugang des Antrags entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die korporativen Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht, sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ohne Stimmrecht aus.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber lediglich für die Folgen grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein jeweils eine aktuelle postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse ausschließlich zur verbandsinternen Kommunikation zur Verfügung zu stellen.

§5

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsbefreiung kann auf Antrag durch den Vorstand erteilt werden.
Bei Kündigung und Ausschluss endet die Beitragspflicht erst mit dem Schluss des Rechnungsjahres. Auf das Vermögen des Verbandes haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

III. Ehrenmitglieder

§6

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelne Personen, die sich um die Ziele des Verbandes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne des § 4 dieser Satzung; sie können nicht in den Vorstand gewählt werden, haben kein Stimmrecht und zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

IV. Organe des Vereins

§7

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Landesverbände

V. Mitgliederversammlung

§8

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht nach der Satzung dem Vorstand übertragen sind.

§9

Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen.
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung muss die Tagesordnung angeben und mindestens 14 Tage vor Tagungsbeginn in geeigneter Form (schriftlich oder per E-Mail) an die Mitglieder ergehen.

§ 10

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

§ 11

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; geplante Änderungen sind allen Mitgliedern mindesten 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form (schriftlich oder per E-Mail) bekannt zu geben.
Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des zuständigen Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Bundesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder spätestens in der nächsten Versammlung zu unterrichten. Die Vorstände der Landesverbände sind hierüber unverzüglich zu informieren.
Ein Antrag auf Verschmelzung oder Auflösung des Verbandes ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. es entscheidet die Zweidrittelmehrheit der eingehenden Antworten.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom / von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom / von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

VI. Vorstand

§ 12

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden. Kann die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht länger als um ein halbes Jahr.
Die Bestellung des Vorstands oder einzelner Mitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den / die Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende; er ist berechtigt bis zu 4 weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand zu berufen.
Beschlüsse des Vorstands kommen mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustande. Die Beschlussfassung kann auch im sogenannten Umlaufverfahren erfolgen.

§13

Der Vorstand ist verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes zu sorgen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende oder eine/r seiner / ihrer beiden Stellvertreter/innen. Zahlungen und die Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten für den Verein bedürfen des Zusammenwirkens von zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Ist dem Verein gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn die Abgabe gegenüber dem / der Vorsitzenden oder einem / einer der beiden Stellvertreter/innen erfolgt.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung, eine Erstattung von Auslagen Fahrkosten / Übernachtungskosten / Portokosten etc.) ist - auch pauschaliert - zulässig.
a) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, bestehend aus dem/der Geschäftsführer/in, dem / der Kassenführer/in und ggf. dem / der Schriftführer/in.
b) Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

VII . Landesverbände

§14

Die in einem Bundesland wohnenden bzw. dort beruflich tätigen Mitglieder können sich zu einem Landesverband des Ganztagsschulverbandes zusammenschließen, sofern mindestens 20 Mitglieder dies wünschen. Eine eigene bundeslandbezogene Mitgliedschaft gibt es nicht. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
Für die Mitgliederversammlung, die Vorstandswahlen und die Kassenführung gelten die Bestimmungen der §§ 8,9,10,11 Abs. 1,3,4 und § 15 dieser Satzung. Der Landesverband gibt sich eine eigene Geschäftsordnung in Anlehnung an die Satzung des Bundesverbandes. Sie bedarf der Zustimmung des Bundes-Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden. Kann die jährliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht länger als um ein halbes Jahr. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 3 weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Verband und seine Aufgaben laut dieser Satzung in seinem Bundesland zu vertreten und die jährliche Jahreshauptversammlung in seinem Bundesland durchzuführen. Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch den Bundesverband laut § 13 Abs.2 dieser Satzung.
Ein Vertreter eines Landesverbandes kann an den Bundes-Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband.

VIII. Vereinshaushalt

§15

Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie beauftragt zwei Mitglieder mit der Vorprüfung; diese sind berechtigt, alle Rechnungsunterlagen der Geschäftsführung einzusehen. Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

IX. Auflösung des Verbandes

§16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen - soweit es die eingezahlten Einlagen der Mitglieder übersteigt - nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Neuss, 19.11.2014