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ganztagsLESEN – Leseförderung wissenschaftlich fundiert und praxisnah für den Ganztag

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    • Veröffentlichungsort und Datum: Lübeck, 18.01.2026, Einleitung (max. 300 Zeichen): Viele Kinder verlassen die Grundschule mit unzureichender Lesekompetenz. Dabei ist Lesen nicht nur ein entscheidender Faktor für ihren weiteren Bildungsweg, sondern auch für die aktive Teilnahme an demokratischen Prozessen. , Einleitungsbild: , Landesverband: Bundesverband, Veröffentlichungsjahr: 2026

Ganztagsangebote eröffnen zusätzliche Lernräume, in denen Lesen kontinuierlich geübt und vor allem aber die Motivation und Lesefreude vielfältig erlebbar werden können. Gleichzeitig bieten Ganztagsangebote durch die Verortung in den Schulen das Potenzial genau auch die Kinder zu erreichen, die nicht durch außerschulische Leseförderangebote erreicht werden.

Die Fortbildung ganztagsLESEN der Bücherpiraten qualifiziert Fachkräfte praxisnah und wissenschaftlich fundiert, um Kinder beim Lesenlernen zu unterstützen und gleichzeitig ihre Lesemotivation, Sprachentwicklung und gesellschaftliche Teilhabechancen zu stärken.

Die Demokratie braucht Lesen! 

Lesekompetenz ist eine Schlüsselqualifikation für schulischen Erfolg, gesellschaftliche und demokratische Teilhabe. Denn Lesen umfasst eben nicht nur das Erkennen von Wörtern, sondern vor allem auch das Verstehen, Einordnen und kritische Bewerten von Texten – Fähigkeiten, die für die aktive Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar sind. 

Wenn die Demokratie das Lesen braucht, sind die folgenden Zahlen besorgniserregend: 

  • PIRLS/IGLU 2021: etwa 25 % der Viertklässler:innen erreichen nicht das Mindestniveau der Lesekompetenz. Kinder, die dieses Niveau nicht erreichen, haben erhöhtes Risiko, in der weiterführenden Schule und im Alltag Anschlussprobleme zu bekommen (Bos et al., 2017; KMK, 2023).
  • Funktionaler Analphabetismus bei Erwachsenen hat wiederum oft seine Wurzeln in unzureichender Lesekompetenz in der Kindheit und in der Familie. In Deutschland wird die Zahl der Erwachsenen mit funktionalem Analphabetismus auf ca. 4–6 Mio. geschätzt (Grotlüschen et al., 2019).

Wer nicht sinnentnehmend lesen kann, entwickelt zwar sehr häufig Strategien, den Alltag zu bewältigen. Zum einen kostet das aber extrem viel Aufwand – und zum anderen: Das selbstwirksame Erschließen neuer Bildungsinhalte und das Erschließen von z.B. komplexen Texten wie Parteiprogrammen, Wahlinformationen oder Hintergrundrecherchen zu Nachrichten ist nur bedingt möglich. 

Leseförderung im Ganztag

Damit sich diese Zahlen ändern, braucht es eine Anstrengung der gesamten Gesellschaft. Die Schulen werden mit einer großen Zahl an Aufgaben überlastet und brauchen Unterstützung durch außerunterrichtliche und -schulische Angebote. Dabei muss aber im Blick behalten werden, dass das Lesenlernen weiterhin vorrangig im Unterricht und durch didaktisch ausgebildete Lehrkräfte stattfinden muss. Der Ganztag und die außerschulischen Einrichtungen können unterstützend wirken.

In diesem Rahmen können Ganztagsfachkräfte in der Leseförderung eine entscheidende Rolle spielen: Sie ergänzen den Unterricht, indem sie Lesen als erlebte, motivierende Praxis vorleben und gestalten. Dabei werden kognitive, affektive und soziale Dimensionen des Lesens miteinander verbunden. 

Zwingend für die wirksame Unterstützung in der außerunterrichtlichen Leseförderung ist eine Qualifikation der im Ganztag tätigen Personen. Da der Personalbedarf für den verpflichtenden Ganztag aber so groß ist und nicht ausreichend Fachkräfte verfügbar sind, ist das Personal im Ganztag bislang sehr heterogen: Es gibt natürlich Fachkräfte mit pädagogischer Ausbildung oder mit akademischem Hintergrund, aber oft arbeiten im Ganztag (ehrenamtliche) Assistenzkräfte und/oder pädagogische Laien.

Dabei ist es existenziell für eine nachhaltige und qualitativ hochwertige pädagogische Arbeit im Ganztag, dass das Personal sich und seine Arbeit immer wieder reflektiert. Zudem ist es notwendig, die Angebote an der Entwicklung und dem Kompetenzniveau der Kinder zu orientieren und Gruppen von Kindern sozial kompetent zu begleiten. Diese Fähigkeiten müssen durch Qualifizierungsprozesse aufgebaut und erhalten werden.

Praxisnah und vielfältig: Inhalte der Fortbildung ganztagsLESEN

Die Fortbildung ganztagsLESEN vermittelt wissenschaftlich fundierte Grundlagen und praxisorientierte Methoden – gestützt auf die langjährige Erfahrung der Bücherpiraten in Literaturpädagogik und Leseförderung. Die Bücherpiraten führen seit vielen Jahren erfolgreiche Leseförderprojekt durch. Die Inhalte der Fortbildung basieren auf ihren erprobten und erfolgreichen literarturpädagogischen Projekten für Kinder und Jugendliche. Ziel ist, dass die Teilnehmenden diese Ideen direkt in Ganztagssettings umsetzen können. 

In den Seminaren geht es um theoretisches Wissen zur Sprachentwicklung, Lesekompetenz und zur Mehrsprachigkeit. Die Theorie wird unmittelbar mit praktischen Handlungsmöglichkeiten für Ganztagsangebote verknüpft. Teilnehmende lernen, wie sie Leseförderung systematisch planen, Methoden differenziert einsetzen und Kinder alters- und entwicklungsangemessen begleiten können.

Beispiele aus den Modulen:

  • Alters- und Entwicklungsphasen: Angebote gezielt auf Lesekompetenzstände abstimmen.
  • Partizipation: Kinder entscheiden selbst über Geschichtenpfade oder Schreibprojekte.
  • Dialogisches Vorlesen und Erzählstimme: Stärkt Textverständnis und kognitive Fähigkeiten.
  • Mehrsprachige Zugänge: Zweisprachige Bilderbuch-Werkstätten aktivieren die sprachlichen Ressourcen der Kinder.
  • Literarische Vielfalt: Straßenpoesie, Comics, Sachbücher, Podcasts fördern Lesemotivation und unterschiedliche Zugänge.
  • Phonologische Bewusstheit und Schreiben: Lyrik- und Schreibprojekte festigen das Laut-Struktur-Verständnis der Sprache.
  • Lesesozialisation: Kinder erfahren Lesen als sozialen, motivierenden Prozess und bauen positive Leseerfahrungen auf.

Durch die Verbindung von Leseförderung und Partizipationspädagogik wird Leseförderung auch zur Demokratieförderung: Kinder, die Texte verstehen, einordnen und kritisch reflektieren können, entwickeln die Grundlage für gesellschaftliche Urteilsfähigkeit. Ganztagsangebote bieten dafür den Erfahrungsraum, in dem Kinder Lesen als gemeinschaftliches, soziales und kreatives Erlebnis teilen.

Termine & Ort

Die Fortbildung findet 2026 ab 27. Februar 2026 an zwei Präsenzwochenenden im Bücherpiraten-Haus in Lübeck sowie über vier Online-Termine statt. Die genaue Übersicht der Termine finden Sie auf unserer Website: buecherpiraten.de 

Kosten & Anmeldung:
500 Euro pro Person – inklusive Workshops, Mittagessen, Getränke und Online-Termine. Anmeldung per ausgefülltem PDF an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Literaturverzeichnis

Bos, W., Bremerich-Vos, A., Tarelli, I., & Valtin, R. (Hrsg.). (2017). IGLU 2016. Lesekompetenzen von Grundschulkindern in Deutschland im internationalen Vergleich. Münster: Waxmann.

Grotlüschen, A., Buddeberg, K., Dutz, G., Heilmann, L., & Stammer, C. (2019). LEO 2018 – Leben mit geringer Literalität. Hamburg: Universität Hamburg.

Kultusministerkonferenz (KMK). (2023). Lesen ist das Fundament für Bildungserfolg – Ergebnisse der IGLU-Studie 2021. Bonn: KMK.

OECD. (2023). PISA 2022 Results (Volume I): The state of learning and equity in education. Paris: OECD Publishing. https://doi.org/10.1787/53f23881-en

Stiftung Lesen. (2023). Leseförderung und Demokratie: Warum Lesen eine Schlüsselkompetenz für gesellschaftliche Teilhabe ist. Mainz: Stiftung Lesen.

Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). (2020). Lesekompetenz, Medienkompetenz und Demokratie. Bonn: bpb.

Beitragsbild: Kirsten Haarmann

Petition "11 Euro für guten Ganztag"

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    • Veröffentlichungsort und Datum: Leipzig, den 26.02.2026, Einleitung (max. 300 Zeichen): Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026? Super! Aber ohne Geld bleibt er ein leeres Versprechen auf Bildungsgerechtigkeit. Marode Räume, zu wenig Personal, sinkende Qualität: Das ist der Preis der Unterfinanzierung. 11 Euro pro Kind und Tag sind das Minimum für einen Ganztag, der diesen Namen verdient., Einleitungsbild: , Veröffentlichungsjahr: 2026

HIER UNTERZEICHNEN

Ab August 2026 haben Kinder im Grundschulalter in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung und -förderung. Dieser Anspruch ist ein großer bildungspolitischer Meilenstein. Er kann jedoch nur dann im Sinne der Kinder umgesetzt werden, wenn der Ganztag nicht als bloßes Betreuungsangebot verstanden wird. Stattdessen muss er als qualitativ hochwertiger Lern- und Lebensraum gestaltet sein, und zwar für alle Kinder und Jugendlichen, nicht nur in der Grundschule. Der Bildungsort Ganztag braucht gut ausgebildete Fachkräfte, geeignete Räume, die auf den Ganztag ausgerichtet sind und eine verlässliche, auskömmliche Ausstattung.

Die Realität sieht anders aus: Deutschlands Schulen und ganztägige Bildungsorte leiden unter einem massiven Sanierungsstau. Viele Gebäude sind marode, räumlich ungeeignet oder nicht auf ganztägige Nutzung ausgelegt. Gleichzeitig gibt es keine verbindlichen Fachkräftestandards für den Ganztag. In vielen Bundesländern reichen formale Mindestanforderungen für das Personal wie ein polizeiliches Führungszeugnis und der Nachweis einer Masernschutzimpfung aus. Das wird der pädagogischen Verantwortung gegenüber Kindern in keiner Weise gerecht.

Hinzu kommt: Qualifizierte Aus- und Weiterbildungsangebote für die Arbeit im Ganztag sind bislang kaum flächendeckend vorhanden. Fachkräfte werden mit steigenden Anforderungen konfrontiert, ohne systematisch darauf vorbereitet oder begleitet zu werden. Auch die Rahmenbedingungen für Kinder sind vielerorts unzureichend: Die Schulverpflegung ist häufig teuer und entspricht nicht den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE). Für Materialien, Projekte, kreative Angebote und eine kindgerechte Ausgestaltung des Alltags fehlen vielerorts die notwendigen Sachmittel. Auch für Kooperationen mit externen Partnern gibt es weder Zeit zur Koordination und Kommunikation noch finanzielle Ressourcen.

So kann der Ganztag nicht gelingen!

Deshalb starten wir auf der didacta 2026 die Petition an den Deutschen Bundestag für ein Sondervermögen „Ganztag“ (2026–2030) unter dem Motto: „11 Euro für guten Ganztag“. Diese Mittel müssen in eine Qualitätsoffensive Ganztagsbildung investiert werden. Diese 11 Euro pro Kind und Tag ergeben sich aus den realistischen Berechnungen, wie viel zusätzliche Mittel notwendig sind, um qualitativ hochwertige Ganztagsbildung, ausreichend und qualifiziertes Personal, gute Räume, lernförderliche Angebote und verlässliche Strukturen zu gewährleisten. Nach aktuellen Studien werden hierfür für die Jahre 2026 bis 2030 Investitionen von insgesamt 96,19 Milliarden Euro notwendig sein. Bei prognostizierten 7,4 Millionen Kindern in Grundschule und Sekundarstufe I und insgesamt 1.205 Tagen in 5 Jahren inkl. der Schultage und Ferienbetreuung ergibt sich der Betrag von 11 Euro pro Tag und Kind.

Die gesellschaftliche Notwendigkeit für ein solches Sondervermögen ergibt sich aus dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf gute Bildung, unabhängig vom Einkommenden ihres Elternhauses. Gerade in einer alternden Gesellschaft, in der Bildung die wichtigste Ressource unserer Volkswirtschaft ist, sind wir gemeinsam verpflichtet, allen Kindern und Jugendlichen die bestmöglichen Bildungschancen zu gewähren. Dafür muss der Ganztag für alle Kinder und Jugendlichen mit echten Ressourcen hinterlegt werden. Ganztag darf keine Kinderverwahranstalt mit Suppenküche sein, sondern ein leistungsfähiges, inklusives und kindgerechtes Bildungsangebot.
 
 
Quellen für die Berechnungsgrundlage (Stand März 2026):
 
• Beschlossenes Investitionsprogramm Ganztagsausbau für die Beteiligung an den Betriebskosten der Länder: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/gesetz-rechtsanspruch-ganztagsbetreuung-grundschulen-178966 (Kosten: 2,49 Milliarden)
 
• Sanierungstau an Schulgebäuden (KfW), Kostenangabe Seite 4: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW-Kommunalpanel/KfW-Kommunalpanel-2025.pdf (Kosten bis 2030: 48 Milliarden Euro)
 
• Laufender Betrieb und Personal für den Rechtsanspruch (Bertelsmann):  https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/in-vielfalt-besser-lernen/projektnachrichten/rechtsanspruch-ganztag-2025 (Kosten: 5,3 Milliarden Euro/Jahr, bis 2030: 26,5 Milliarden Euro)
 
• Sachmittelbudget: 2 Euro pro Kind pro Anspruchstag müssen als Sachmittel bereitstehen (Kosten: 2,6 Milliarden Euro/Jahr, bis 2030: 13 Milliarden Euro)
 
• Mittagessen von 3,50 Euro nach DGE Standard, Kostenangabe Seite 5: https://www.dge.de/fileadmin/dok/dge/projekte/BMEL-Schulverpflegung-KuPS-Studie.pdf (Kosten: 1,2 Milliarden Euro/Jahr, bis 2030: 6 Milliarden Euro)
 
• Fachkräftemangel und notwendige Qualifizierungen (Bertelsmann) https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2022/juli/mehr-als-100000-fachkraefte-fehlen-fuer-guten-ganztag-fuer-grundschulkinder-bis-2030 (100.000 Personen x 2000 Euro für Nachqualifizierungen ergibt: Kosten: 200 Millionen Euro)

Expertise und Mitgliedschaften

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    • Veröffentlichungsort und Datum: Mitglieder und Vorstände des Ganztagsschulverbands engagieren sich mit ihrer Expertise in vielfältigen Projekten und Initiativen. Zudem ist der Verband aktives Mitglied in zahlreichen Organisationen – für starke Netzwerke und eine zukunftsfähige Bildung., Einleitungsbild:

Satzung des Ganztags­schul­ver­bandes e.V.

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    • Einleitungsbild:

I. Name, Sitz und Aufgaben

§1

Der Verein führt den Namen „Ganztagsschulverband e.V.“ Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt/Main eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist sowohl religiös als auch parteipolitisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2

Zweck und Aufgabe des Ganztagsschulverbandes e.V. ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verband

a) Die Idee der Ganztagsschule als eine aus pädagogischen und sozialen Gründen notwendige Schule mit besonderer Zielsetzung durch Tagungen, Studienreisen und Lehrgänge in die Öffentlichkeit trägt,

b) Regierungen und Schulträgern konkrete Vorschläge für die Gesetz-, Erlass- und Verordnungsgebung in Bezug auf die Ganztagsschule, deren innere und äußere Gestaltung und pädagogische Arbeit unterbreitet,

c) allen pädagogischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen empfiehlt, die Inhalte, Qualitätsstandards und Gestaltungsvariationen der Ganztagsschule in ihre Programme aufzunehmen,

d) der Wissenschaft Anregungen liefert, sich der Forschung ganztagsschulspezifischer Grundlagen und Praxisverläufe in allen Schularten zuzuwenden,

e) den Informationsaustausch zwischen Vertreter(n)innen der Wissenschaft, der Praxis (Schulpersonal), der Bildungspolitik (Parteien) und der Bildungsverwaltung (Schulaufsicht) unterstützt,

f) den Erfahrungsaustausch zwischen dem pädagogischen Personal der ganztägig geführten Schulen fördert.

§3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§4

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen und juristischen Personen durch ihren schriftlichen Antrag und Zustimmung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde durch den Vorstand. Der Ausschluss tritt mit Zugang des Beschlusses an das auszuschließende Mitglied in Kraft. Gegen diesen Beschluss ist binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die hierüber endgültig entscheidet.
Juristische Personen können dem Verband als korporative Mitglieder angehören. Nach Zugang des Antrags entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die korporativen Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht, sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ohne Stimmrecht aus.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber lediglich für die Folgen grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein jeweils eine aktuelle postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse ausschließlich zur verbandsinternen Kommunikation zur Verfügung zu stellen.

§5

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsbefreiung kann auf Antrag durch den Vorstand erteilt werden.
Bei Kündigung und Ausschluss endet die Beitragspflicht erst mit dem Schluss des Rechnungsjahres. Auf das Vermögen des Verbandes haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

III. Ehrenmitglieder

§6

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelne Personen, die sich um die Ziele des Verbandes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne des § 4 dieser Satzung; sie können nicht in den Vorstand gewählt werden, haben kein Stimmrecht und zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

IV. Organe des Vereins

§7

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Landesverbände

V. Mitgliederversammlung

§8

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht nach der Satzung dem Vorstand übertragen sind.

§9

Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen.
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung muss die Tagesordnung angeben und mindestens 14 Tage vor Tagungsbeginn in geeigneter Form (schriftlich oder per E-Mail) an die Mitglieder ergehen.

§ 10

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

§ 11

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; geplante Änderungen sind allen Mitgliedern mindesten 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form (schriftlich oder per E-Mail) bekannt zu geben.
Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des zuständigen Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Bundesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder spätestens in der nächsten Versammlung zu unterrichten. Die Vorstände der Landesverbände sind hierüber unverzüglich zu informieren.
Ein Antrag auf Verschmelzung oder Auflösung des Verbandes ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. es entscheidet die Zweidrittelmehrheit der eingehenden Antworten.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom / von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom / von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

VI. Vorstand

§ 12

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden. Kann die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht länger als um ein halbes Jahr.
Die Bestellung des Vorstands oder einzelner Mitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den / die Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende; er ist berechtigt bis zu 4 weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand zu berufen.
Beschlüsse des Vorstands kommen mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustande. Die Beschlussfassung kann auch im sogenannten Umlaufverfahren erfolgen.

§13

Der Vorstand ist verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes zu sorgen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende oder eine/r seiner / ihrer beiden Stellvertreter/innen. Zahlungen und die Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten für den Verein bedürfen des Zusammenwirkens von zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Ist dem Verein gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn die Abgabe gegenüber dem / der Vorsitzenden oder einem / einer der beiden Stellvertreter/innen erfolgt.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung, eine Erstattung von Auslagen Fahrkosten / Übernachtungskosten / Portokosten etc.) ist - auch pauschaliert - zulässig.
a) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, bestehend aus dem/der Geschäftsführer/in, dem / der Kassenführer/in und ggf. dem / der Schriftführer/in.
b) Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

VII . Landesverbände

§14

Die in einem Bundesland wohnenden bzw. dort beruflich tätigen Mitglieder können sich zu einem Landesverband des Ganztagsschulverbandes zusammenschließen, sofern mindestens 20 Mitglieder dies wünschen. Eine eigene bundeslandbezogene Mitgliedschaft gibt es nicht. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
Für die Mitgliederversammlung, die Vorstandswahlen und die Kassenführung gelten die Bestimmungen der §§ 8,9,10,11 Abs. 1,3,4 und § 15 dieser Satzung. Der Landesverband gibt sich eine eigene Geschäftsordnung in Anlehnung an die Satzung des Bundesverbandes. Sie bedarf der Zustimmung des Bundes-Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden. Kann die jährliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht länger als um ein halbes Jahr. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 3 weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Verband und seine Aufgaben laut dieser Satzung in seinem Bundesland zu vertreten und die jährliche Jahreshauptversammlung in seinem Bundesland durchzuführen. Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch den Bundesverband laut § 13 Abs.2 dieser Satzung.
Ein Vertreter eines Landesverbandes kann an den Bundes-Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband.

VIII. Vereinshaushalt

§15

Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie beauftragt zwei Mitglieder mit der Vorprüfung; diese sind berechtigt, alle Rechnungsunterlagen der Geschäftsführung einzusehen. Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

IX. Auflösung des Verbandes

§16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen - soweit es die eingezahlten Einlagen der Mitglieder übersteigt - nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Neuss, 19.11.2014