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Pressemitteilung zum 2. Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (GaFöG)

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    • Veröffentlichungsort und Datum: Hamburg, 07. Dezember 2024, Einleitung (max. 300 Zeichen): Der Ganztagsschulverband warnt: Eine hochwertige Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung ab 2026 droht zu scheitern. Fehlende Daten, Personalmangel und räumliche Defizite gefährden die Qualität., Einleitungsbild: , Landesverband: Bundesverband, Veröffentlichungsjahr: 2024

Sorge vor Qualitätsverlust im Ganztag bleibt

Der Ganztagsschulverband fordert „ehrlichen“ Umgang mit den vorgelegten Daten und Fakten

Es ist die Zeit der Wünsche und Hoffnungen. Doch der 2. Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (GaFöG) gibt wenig Anlass, davon auszugehen, dass die Länder den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab August 2026 qualitätsvoll erfüllen können.

Ja, es gibt positive Daten im umfangreichen jüngsten Befund. Dazu zählt, dass bis August 2024 alle 16 Bundesländer Einvernehmen mit dem Bund über ihre Länderprogramme hergestellt haben und dass gemeinsame Fortbildungen der am Ganztag beteiligten Professionen selbstverständlicher werden. „Doch was hilft ein Einvernehmen, wenn nicht einmal die gesetzlich verankerten Dinge umgesetzt werden“, fragt die 1. Bundesvorsitzende des Ganztagsschulverbandes Eva Reiter. Denn die im Gesetz festgeschriebene Erhebung über Kinder der Klassenstufen eins bis vier musste, so der Bericht, wegen technischer, organisatorischer und rechtlicher Fragen in den Ländern von 2023 auf 2024 verschoben werden. Im Klartext: Die für die Planung nicht unwichtigen Informationen liegen weiterhin nicht vor. Klar ist: Es werden je nach Berechnungsgrundlage zwischen 300.000 und 400.000 zusätzliche Ganztagsplätze in den Grundschulen benötigt.

Viele bedenkliche Erkenntnisse

Es wird also in Teilen weiter im Trüben gefischt. Was dabei an Land gezogen wird, lässt wenig Gutes erhoffen. Schon jetzt hält der Bericht fest, dass

  • die personelle Ausstattung in mehr als der Hälfte der Einrichtungen als nicht hinreichend angesehen wird, um das eigene Ganztagskonzept angemessen umsetzen und den Rechtsanspruch erfüllen zu können.
  • in der Hälfte der Einrichtungen zudem Personal ohne formale pädagogische Qualifikation und ohne Fortbildung in den außerunterrichtlichen Angeboten tätig ist.
  • die räumliche Situation, gerade, was die Innenräume anbetrifft, als eher nicht zufriedenstellend beurteilt wird.
  • Rückzugsräume für Kinder kaum vorhanden sind, aus Befragungen jedoch bekannt ist, dass entsprechende Bedarfe wiederkehrend geäußert werden.

„Beunruhigend ist die Feststellung im Bericht, dass die problematische Personal- und Raumsituation bereits bei Schulleiterbefragungen zwischen 2012 und 2018 thematisiert wurde. Auch wenn offensichtlich seither leichte Verbesserungen erreicht wurden, fehlt mir die Fantasie, wie diese Missstände in der kurzen Zeit bis 2026 behoben werden sollen“, sagt Reiter. 

Warnung vor prekärer Professionalität

Große Sorgen bereitet dem Ganztagsschulverband auch der Hinweis im Bericht, „dass der Fachkräftemangel zunehmend zu einer prekären Professionalität führt, da schlichtweg die Zeit für qualitativ hochwertiges Arbeiten fehlt und verstärkt nur noch Aufsichtsaufgaben wahrgenommen werden können.“ Dazu stellt die 1. Bundesvorsitzende fest: „Am guten Willen, den Kindern die ihnen zustehende Bildung und Betreuung zukommen zu lassen, mangelt es den im Ganztag Tätigen wahrlich nicht. Sie engagieren sich trotz unzureichender Rahmenbedingungen und unangemessen geringer Bezahlung bis an die eigene Belastungsgrenze. Sie übernehmen gesamtgesellschaftliche Verpflichtungen und zunehmend Aufgaben, die früher den Familien oblagen. Dieser zweite Bericht darf nicht einfach als ‚zur Kenntnis genommen‘ abgehakt werden. Er muss Bund, Länder und Kommunen ein Auftrag sein, ihre Hausaufgaben schnell und dennoch gewissenhaft umzusetzen. Ansonsten wird der Rechtsanspruch ein zahnloser Papiertiger, von dem sich niemand – besonders nicht unsere Kinder – etwas ‚kaufen‘ können. Und bei allem darf an keiner Stelle an der Qualität gespart werden.“

Den vollständigen GaFöG-Bericht finden Sie hier:

https://www.bmfsfj.de/resource/blob/251606/4eb97254232538a2b405d3a49705883d/2-gafoeg-bericht-data.pdf

Mit der Bitte um Veröffentlichung und freundlichen Grüßen

Eva Reiter, 1. Bundesvorsitzende des Ganztagsschulverbandes e.V.

Rückfragen, Anfragen für ein Wortlautinterview und Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Expertise und Mitgliedschaften

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    • Veröffentlichungsort und Datum: Mitglieder und Vorstände des Ganztagsschulverbands engagieren sich mit ihrer Expertise in vielfältigen Projekten und Initiativen. Zudem ist der Verband aktives Mitglied in zahlreichen Organisationen – für starke Netzwerke und eine zukunftsfähige Bildung., Einleitungsbild:

Satzung des Ganztags­schul­ver­bandes e.V.

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I. Name, Sitz und Aufgaben

§1

Der Verein führt den Namen „Ganztagsschulverband e.V.“ Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt/Main eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist sowohl religiös als auch parteipolitisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2

Zweck und Aufgabe des Ganztagsschulverbandes e.V. ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verband

a) Die Idee der Ganztagsschule als eine aus pädagogischen und sozialen Gründen notwendige Schule mit besonderer Zielsetzung durch Tagungen, Studienreisen und Lehrgänge in die Öffentlichkeit trägt,

b) Regierungen und Schulträgern konkrete Vorschläge für die Gesetz-, Erlass- und Verordnungsgebung in Bezug auf die Ganztagsschule, deren innere und äußere Gestaltung und pädagogische Arbeit unterbreitet,

c) allen pädagogischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen empfiehlt, die Inhalte, Qualitätsstandards und Gestaltungsvariationen der Ganztagsschule in ihre Programme aufzunehmen,

d) der Wissenschaft Anregungen liefert, sich der Forschung ganztagsschulspezifischer Grundlagen und Praxisverläufe in allen Schularten zuzuwenden,

e) den Informationsaustausch zwischen Vertreter(n)innen der Wissenschaft, der Praxis (Schulpersonal), der Bildungspolitik (Parteien) und der Bildungsverwaltung (Schulaufsicht) unterstützt,

f) den Erfahrungsaustausch zwischen dem pädagogischen Personal der ganztägig geführten Schulen fördert.

§3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§4

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen und juristischen Personen durch ihren schriftlichen Antrag und Zustimmung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde durch den Vorstand. Der Ausschluss tritt mit Zugang des Beschlusses an das auszuschließende Mitglied in Kraft. Gegen diesen Beschluss ist binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die hierüber endgültig entscheidet.
Juristische Personen können dem Verband als korporative Mitglieder angehören. Nach Zugang des Antrags entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die korporativen Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht, sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ohne Stimmrecht aus.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber lediglich für die Folgen grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein jeweils eine aktuelle postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse ausschließlich zur verbandsinternen Kommunikation zur Verfügung zu stellen.

§5

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsbefreiung kann auf Antrag durch den Vorstand erteilt werden.
Bei Kündigung und Ausschluss endet die Beitragspflicht erst mit dem Schluss des Rechnungsjahres. Auf das Vermögen des Verbandes haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

III. Ehrenmitglieder

§6

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelne Personen, die sich um die Ziele des Verbandes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne des § 4 dieser Satzung; sie können nicht in den Vorstand gewählt werden, haben kein Stimmrecht und zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

IV. Organe des Vereins

§7

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Landesverbände

V. Mitgliederversammlung

§8

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht nach der Satzung dem Vorstand übertragen sind.

§9

Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen.
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung muss die Tagesordnung angeben und mindestens 14 Tage vor Tagungsbeginn in geeigneter Form (schriftlich oder per E-Mail) an die Mitglieder ergehen.

§ 10

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

§ 11

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; geplante Änderungen sind allen Mitgliedern mindesten 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form (schriftlich oder per E-Mail) bekannt zu geben.
Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des zuständigen Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Bundesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder spätestens in der nächsten Versammlung zu unterrichten. Die Vorstände der Landesverbände sind hierüber unverzüglich zu informieren.
Ein Antrag auf Verschmelzung oder Auflösung des Verbandes ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. es entscheidet die Zweidrittelmehrheit der eingehenden Antworten.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom / von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom / von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

VI. Vorstand

§ 12

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden. Kann die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht länger als um ein halbes Jahr.
Die Bestellung des Vorstands oder einzelner Mitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den / die Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende; er ist berechtigt bis zu 4 weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand zu berufen.
Beschlüsse des Vorstands kommen mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustande. Die Beschlussfassung kann auch im sogenannten Umlaufverfahren erfolgen.

§13

Der Vorstand ist verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes zu sorgen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende oder eine/r seiner / ihrer beiden Stellvertreter/innen. Zahlungen und die Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten für den Verein bedürfen des Zusammenwirkens von zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Ist dem Verein gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn die Abgabe gegenüber dem / der Vorsitzenden oder einem / einer der beiden Stellvertreter/innen erfolgt.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung, eine Erstattung von Auslagen Fahrkosten / Übernachtungskosten / Portokosten etc.) ist - auch pauschaliert - zulässig.
a) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, bestehend aus dem/der Geschäftsführer/in, dem / der Kassenführer/in und ggf. dem / der Schriftführer/in.
b) Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

VII . Landesverbände

§14

Die in einem Bundesland wohnenden bzw. dort beruflich tätigen Mitglieder können sich zu einem Landesverband des Ganztagsschulverbandes zusammenschließen, sofern mindestens 20 Mitglieder dies wünschen. Eine eigene bundeslandbezogene Mitgliedschaft gibt es nicht. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
Für die Mitgliederversammlung, die Vorstandswahlen und die Kassenführung gelten die Bestimmungen der §§ 8,9,10,11 Abs. 1,3,4 und § 15 dieser Satzung. Der Landesverband gibt sich eine eigene Geschäftsordnung in Anlehnung an die Satzung des Bundesverbandes. Sie bedarf der Zustimmung des Bundes-Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden. Kann die jährliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht länger als um ein halbes Jahr. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 3 weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Verband und seine Aufgaben laut dieser Satzung in seinem Bundesland zu vertreten und die jährliche Jahreshauptversammlung in seinem Bundesland durchzuführen. Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch den Bundesverband laut § 13 Abs.2 dieser Satzung.
Ein Vertreter eines Landesverbandes kann an den Bundes-Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband.

VIII. Vereinshaushalt

§15

Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie beauftragt zwei Mitglieder mit der Vorprüfung; diese sind berechtigt, alle Rechnungsunterlagen der Geschäftsführung einzusehen. Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

IX. Auflösung des Verbandes

§16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen - soweit es die eingezahlten Einlagen der Mitglieder übersteigt - nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Neuss, 19.11.2014